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Einreisegebühren entfallen - Sondermeldung

2010-08-16

Am 21. Juni 2010 hat das Polnische Finanzministerium eine allgemeine Stellungnahme zur neuen Regelung bezüglich der Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht in Polen zugelassen sind, veröffentlicht.

Demnach wird mit sofortiger Wirkung die bisherige Pauschalsteuer in Höhe von 20 Zloty pro beförderter Person nicht mehr erhoben. Somit findet die bis dato geltende Form der Steuerabführung an die zuständigen polnischen Zollämter keine Anwendung mehr.

Unternehmen, deren registrierter Firmensitz, festgelegter Ort der Gewerbeausübung bzw. ständiger Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb von Polen liegt, und die in Polen Dienstleistungen der igrenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Omnibussen, die nicht in Polen zugelassen sind (d.h. in einem anderen EU-Land als Polen zugelassen sind) ausüben, sind nun verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren für Personenbeförderung in Polen anzuwenden.

Die Personenbeförderer müssen sich beim Zweiten Finanzamt Warschau-Mitte (Drugi Urząd Skarbowy Warszawa-Śródmieście) als Umsatzsteuerzahler in Polen registrieren und dort ihre Steuererklärungen monatlich oder pro Quartal ablegen.
Wichtiger Hinweis: In der offiziellen Mitteilung wird nicht direkt gesagt, wann die umsatzsteuerrechtliche Registrierung zu erfolgen hat. Jedoch möchten wir Sie auf den Teilsatz „..sind verpflichtet, das allgemeine Besteuerungsverfahren .. anzuwenden“ hinweisen. Nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz hat der Steuerpflichtige die Registrierungsanmeldung (das Registrierungsformular VAT-R) vor dem Tag der erstmaligen Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen Handlung beim Leiter des zuständigen Finanzamtes abzugeben.

Der aktuelle Steuersatz beträgt 7 Prozent und wird für die in Polen gefahrene Strecke abgerechnet. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist prinzipiell der Umsatz, der als der für die Leistung zu zahlende Betrag abzüglich der Umsatzsteuer verstanden wird. Im Falle der grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht in Polen zugelassen sind, ist die Bemessungsgrundlage der Teil des zu zahlenden Betrages abzüglich der Umsatzsteuer, der auf die in Polen zurückgelegte Strecke entfällt.

Die aus der Steuererklärung resultierende Umsatzsteuer muss an das oben genannte Finanzamt eingezahlt werden. Die Steuerentrichtung erfolgt bis zum 25. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist (bei Quartals-Zahlern bis zum 25. des dem Quartal folgenden Monats).

Die Anmeldeformulare in polnischer Sprache für eine Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NIP-1 (für natürliche Personen als Gewerbetreibende) bzw. NIP-2 (für juristische Personen) sowie für die umsatzsteuerrechtliche Registrierung VAT-R (gleiches Formular für alle) können von der Homepage des Finanzministeriums heruntergeladen werden: zu den Formularen  

Genaue Informationen in polnischer Sprache zu den Dokumenten, die für die umsatzsteuerrechtliche Registrierung und eine Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich sind, befinden sich auf der Homepage des Zweiten Finanzamtes Warschau-Mitte: zu den Informationen
Anschrift:
Drugi Urząd Skarbowy Warszawa-Śródmieście
ul. Jagiellońska 15
03-719 Warszawa
Tel. +48 22 511 35 00
Fax +48 22 511 35 02
E-Mail: us1436@mz.mofnet.gov.pl
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente in Deutsch, die wir für Sie vorbereitet haben:
• Dokumente - natürliche Person
• Dokumente - juristische Person

Das Polnische Fremdenverkehrsamt wird sich bemühen, Ihnen hier laufend aktualisierte Kurzfassungen in Deutsch mit weiteren wichtigen Informationen bereitzustellen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, die Gesetzestexte zu interpretieren oder verbindliche Informationen zu erteilen.
Bei Fragen, die hier nicht erklärt werden konnten, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Zweite Finanzamt Warschau-Mitte.

Eine verbindliche schriftliche Steuerinformation zu Individualfällen kann bei der zuständigen oberen Finanzinstanz, Izba Skarbowa in Warschau, schriftlich beantragt werden:
Anschrift:
Izba Skarbowa w Warszawie
Biuro Krajowej Informacji Podatkowej
ul. 1-ego Maja 10
09-402 Płock
Tel. +48 24 262 54 07
Fax +48 24 262 93 19
E-Mail: bkip.plock@mz.mofnet.gov.pl
Weitere Informationen zu der Vorgehensweise erhalten Sie unter der Rufnummer  +48 22 330 0330.

Hinweis: Dieser Artikel wurde vom Polnischen Fremdenverkehrsamt ausschließlich zu Informationszwecken anhand einer offiziellen Mitteilung des polnischen Finanzministeriums vorbereitet und in deutscher Sprache aufgesetzt. Er gibt alle wichtigen Punkte der Mitteilung wieder, ist aber keine verbindliche Übersetzung einer offiziellen Verordnung oder dergleichen.

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